Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf, die Lieferung und für Werkverträge mit der Firma Blech-Technik Klöckner Armin Klöckner e. K. (genannt Blech-Technik Klöckner) einerseits und dem Kunden andererseits.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge von Blech-Technik Klöckner mit seinen Kunden, soweit nicht schriftliche Individualvereinbarungen getroffen wurden.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (wie Einkaufs-, Bestell- und Auftragsbedingungen) erkennt Blech-Technik Klöckner nicht an, es sei denn, dass der Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Das vorbehaltlose Ausführen der Lieferung in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
1. Abschluss eines Vertrages und Vertragsgegenstand
a) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn Blech-Technik Klöckner dem Kunde Kataloge, technische Dokumentationen wie etwa Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich Blech-Technik Klöckner grundsätzlich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
b) Alle Bestellungen, Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Zusagen der Blech-Technik Klöckner bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung; die Schriftform wird auch durch E‑Mail oder Telefax gewahrt.
Die Bestellung einer Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung des Kunden nichts anderes ergibt, ist Blech-Technik Klöckner berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von drei Tagen nach Zugang anzunehmen; das gilt auch für Lieferabrufe. Die Annahme der Bestellung eines Kunden kann jedenfalls entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), mündlich oder durch Lieferung der bestellten Ware erklärt werden.
c) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
d) Der Kunde ist verpflichtet, eine Gesamtserie der Ware mit einem Wert von mindestens 50,00 EUR abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Darüberhinausgehende Bestellmengen in vorangehenden oder nachfolgenden Bestellungen werden nicht angerechnet.
2. Lieferung, Lieferzeiten, Abnahme und Gefahrübergang
a) Die Lieferung/Erfüllung erfolgt am Sitz der Blech-Technik Klöckner in 57647 Hirtscheid. Auf Verlangen und Kostenübernahme des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie der Verzögerung geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. bei Versendung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über; soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese maßgebend. Das Vorstehende gilt selbst dann, wenn eine Lieferung frei Haus vereinbart sein sollte.
c) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen, so ist Blech-Technik Klöckner berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie bspw. Lagerkosten zu verlangen. Blech-Technik Klöckner berechnen hierfür eine Entschädigung von 0,25 % des Nettopreises pro vollendeten Kalendertag, jedoch maximal 5 % des Nettopreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. im Falle fehlender Lieferfrist mit der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (z.B. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
d) Eine Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Blech-Technik Klöckner bei Annahme der Bestellung angegeben; die Lieferfrist beginnt aber frühestens nach vollständiger technischer Klärung. Technische Änderungen, die nach Auftragsbestätigung vom Kunden gewünscht werden, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Entsteht dem Kunden durch Verzug der Blech-Technik Klöckner ein Schaden, so ist die Haftung begrenzt auf 0,5 % des Nettopreises pro Woche des Verzugs, jedoch maximal 5 % des Nettopreises. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle des groben Verschuldens oder bei Vorsatz. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Pandemiebeschränkungen, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Blech-Technik Klöckner liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
e) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Blech-Technik Klöckner 15% des Nettopreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
f) Auf Wunsch des Kunden stellt Blech-Technik Klöckner dem Kunden Bearbeitungsblätter bzw. Lieferscheine für die weitere Bearbeitung des Werkstoffes bei anderen Unternehmen (Beschichter; Eloxalwerke etc.) zur Verfügung. Der Kunde hat diese zu kontrollieren, zu prüfen und Fehler unverzüglich zu rügen. Die Lieferung des Werkstoffes erfolgt dann auf Wunsch des Kunden unmittelbar an den weiteren Unternehmer. Ansprüche des Kunden wegen fehlerhafter Bearbeitungsblätter bzw. Lieferscheine sind ausgeschlossen; es sei denn, der Fehler beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Blech-Technik Klöckner aus dem geschlossenen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Blech-Technik Klöckner das Eigentum an der Ware vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Blech-Technik Klöckner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sofern Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Waren erfolgen; Insolvenzverwalter, Vollstreckungsbeamte bzw. sonstige Dritte sind auf das Eigentum der Blech-Technik Klöckner hinzuweisen.
c) Im Falle der Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware), erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Blech-Technik Klöckner Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Das entstehende Erzeugnis gilt gleichfalls als Vorbehaltsware. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an Blech-Technik Klöckner ab; Blech-Technik Klöckner nimmt die Abtretung an. Die in lit. b) genannten Pflichten gelten gleichfalls. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Blech-Technik Klöckner widerruflich ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Blech-Technik Klöckner gegenüber nachkommt, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder die Eröffnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden vorliegt und/oder Blech-Technik Klöckner den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen, wird die Forderung nicht eingezogen. Andernfalls kann Blech-Technik Klöckner die Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Vorbehaltswaren widerrufen und verlangen, dass der Kunde unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Falle ist Blech-Technik Klöckner auch berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung in Besitz zu nehmen bzw. herauszuverlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Blech-Technik Klöckner um mehr als 15 %, wird diese auf Verlangen des Kunden die überschießende Sicherheit nach ihrer Wahl freigeben.
d) Soweit Gegenstände im Rahmen von Werkverträgen an Blech-Technik Klöckner übergeben werden, entsteht das gesetzliche Pfandrecht; das gilt gleichfalls für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Mit dem Pfandrecht werden über den Vergütungsanspruch hinaus alle noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gesichert.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Blech-Technik Klöckner. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt beim Versendungskauf der Kunde auch die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Bei einem Bestimmungsort im Ausland übernimmt Blech-Technik Klöckner maximal die Transport- und Verpackungskosten bis frei deutsche Grenze bzw. einem in Deutschland befindlichen See- oder Flughafen. Mehrkosten für einen Eil- oder Sonderversandt werden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
b) Der Zahlungseingang ist fällig und hat innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu erfolgen.
c) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Blech-Technik Klöckner behält sich die Geltendmachung eines Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
c) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen, soweit diese von Blech-Technik Klöckner nicht anerkannt oder nicht gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
d) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird oder der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet oder wesentlich verschlechtert wird (z.B. Insolvenzanmeldung), so ist Blech-Technik Klöckner zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Blech-Technik Klöckner den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Insbesondere ist Blech-Technik Klöckner berechtigt, die Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet.
e) Für den Fall, dass sich Veränderungen der Kostenstruktur (z.B. Löhne und Gehälter, Energiekosten, Steuern/Abgaben/Gebühren) ergeben, kann die Blech-Technik Klöckner die Anpassung des Vertrages verlangen, wobei eine Kostensteigerung von 15 % bereits als schwerwiegend Veränderung im Sinne des § 313 BGB anzusehen ist.
f) Blech-Technik Klöckner ist bei Auftragsausführung berechtigt, Kostenvoranschläge ohne Rücksprache oder vorherige Anzeige gegenüber dem Kunden, um bis zu 15% zu überschreiten.
g) Nimmt der Kunde die in Nr. 1 lit. d) genannten Mindestmengen nicht ab, so hat er dennoch den Kaufpreis für die nicht abgenommenen Mindestmengen zu zahlen.
5. Gewährleistung
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtmängeln finden einschließlich der gesetzlichen Haftungsreglungen Anwendung; für Kunden die Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute, eine juristische Person, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind gelten nachfolgende Besonderheiten:
a) Grundlage der Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (Beschaffenheitsvereinbarung). Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen, technischen Zeichnungen oder Berechnungen, die Gegenstand des Vertrages geworden sind.
b) Die Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
c) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, wird Blech-Technik Klöckner nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Das gesetzliche Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Für die Nacherfüllung werden Blech-Technik Klöckner mindestens zwei Nacherfüllungsversuche eingeräumt. Der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist am Sitz der Blech-Technik Klöckner.
d) Blech-Technik Klöckner ist berechtigt, die Nacherfüllung vom Ausgleich der noch fälligen Zahlung abhängig zu machen. Der Kunde kann im Gegenzug einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.
e) Der Kunde hat die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist Blech-Technik Klöckner die mangelhafte Ware herauszugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften noch den erneuten Einbau der mangelfreien Ware, wenn Blech-Technik Klöckner ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; Kosten für den Aus- und Einbau werden durch Blech-Technik Klöckner nicht übernommen.
f) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Blech-Technik Klöckner nicht, wenn kein Mangel vorliegt.
g) Keine Mängelansprüche bestehen dagegen insbesondere dann, wenn die Mangelhaftigkeit auf fehlerhafte Produktbeschreibungen, technischen Zeichnungen oder Berechnungen des Kunden zurückzuführen sind, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eigenmächtiger Nachbesserungsarbeiten eingetreten sind und/oder die aufgrund besonderer äußerer vertraglich nicht vorausgesetzter Einflüsse entstehen.
h) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Haftung
a) Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet Blech-Technik Klöckner bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet Blech-Technik Klöckner für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nicht.
b) Auf Schadensersatz haftet Blech-Technik Klöckner – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Blech-Technik Klöckner vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und solchen aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in letzterem Fall ist die Haftung der Blech-Technik Klöckner auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die Haftungsbeschränkungen aus lit. b) gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Blech-Technik Klöckner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat; sie gelten dagegen nicht, soweit Blech-Technik Klöckner einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur dann zurücktreten oder kündigen, wenn Blech-Technik Klöckner die Pflichtverletzung zu vertreten hat; ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist dagegen ausgeschlossen.
7. Verjährung
a) Für Kunden die Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute, eine juristische Person, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind gilt: Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Das gilt nicht, wenn es sich bei der Ware handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff); in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung.
b) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten für Kunden die Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute, eine juristische Person, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sonstige Schadensersatzansprüche gem. des vorstehenden Abschnitts und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Allgemeine Bestimmungen
a) Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihren wirtschaftlichen Interessen möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
b) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Blech-Technik Klöckner und den Geschäftspartnern und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
c) Für Kunden die Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute, eine juristische Person, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind gilt: Ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar und unmittelbar aus einem Vertragsverhältnis ergeben, dem diese AGB zugrundeliegend, ist Koblenz. Unberührt davon ist Blech-Technik Klöckner jedoch berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Blech-Technik Klöckner Armin Klöckner e. K. · Büdinger Str. 13a · 57647 Hirtscheid
Stand 01.01.2025